Schulanmeldung Erstklässler
- Digitale Anmeldung
- Elterninformation GS Pesl
- Schnuppertag
- Schulwegplan
- Antrag GGTS Klasse
- Rechtliche Übersicht zur Aufnahme in die Grundschule 2026
- Inklusionsberatung
- Religionsunterricht und Ethik
- Gesundheitsuntersuchung
- Besondere pädagogische Angebote
- Betreuungsangebote
- Städtische Sing- und Musikschule
- Städtische Schule der Phantasie
Rechtliche Übersicht zur Aufnahme in die Grundschule 2026
1. Schulanmeldung
Nach Art. 37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) werden mit Beginn des Schuljahres 2026/27 alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September 2026 sechs Jahre alt werden, deren Erziehungsberechtigte im Vorjahr den Beginn der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG um ein Schuljahr verschoben haben (sog. Korridorerklärung) oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.
2. Einschulungskorridor
Für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, können die Erziehungsberechtigten den Beginn der Schulpflicht auf das kommende Schuljahr verschieben. Die Schule berät in diesen Fällen auf der Grundlage der bei der Schulanmeldung gewonnenen Erkenntnisse und gibt eine Empfehlung. Die Entscheidung, den Beginn der Schulpflicht um ein Jahr zu verschieben, müssen die Erziehungsberechtigten der Schule spätestens bis zum 10. April schriftlich mitteilen (§ 2 Abs. 4 Satz 3 Grundschulordnung). An der GS Peslmüller erfolgt dies über die digitale Schulanmeldung.
3. Vorzeitige Einschulung
Bei Kindern, die nach dem 30. September 2020 geboren wurden, haben die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, bei der zuständigen Grundschule einen Antrag auf vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu stellen. Für alle Kinder, die nach dem 31. Dezember 2020 geboren wurden, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Die Entscheidung über die Schulaufnahme erfolgt durch die Schulleitung.Die Ablehnung des Antrags auf vorzeitige Einschulung ist keine Zurückstellung.
4. Zurückstellung
Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch, wenn eine Zurückstellung in Betracht kommen könnte. Ein Kind, das am 30. September 2026 mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts (14. September 2026) verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November 2026 zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören. Hinweis: Soll das Kind weiterhin eine Kindertageseinrichtung besuchen, ist zumeist eine erneute Anmeldung notwendig. Eine Zurückstellung kann auch bei Kindern erfolgen, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, wenn die Erziehungsberechtigten den Beginn der Schulpflicht nicht auf das darauffolgende Schuljahr verschieben bzw. nicht verschoben haben.
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Vor der Entscheidung durch die Schulleitung erfolgt die Schulaufnahme, (digitale Schulaufnahme) und eine Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten.
Wenn Sie Ihr Kind zurückstellen wollen, müssen aussagekräftige Unterlagen und ein Antrag auf Zurückstellung an die Schule abgegeben werden:
- Stellungnahme des Kindergartens (ausführliches Gutachten)
- Stellungnahme des Gesundheitsamtes
- Ärztlicher ausführlicher Bericht eines Facharztes oder z.B. einer Kinderklinik, eines Kinder- und Jugendpsychiaters o.ä. .
Hat Ihr Kind einen besonderen Förderbedarf oder eine Behinderung?
Dann melden Sie sich bitte gleich bei der mobilen sonderpädagogischen Hilfe des Beratungszentrums. Hier erhalten Sie weitere Infos und Hilfen.
Tel.: 089/233 646 41 E-Mail: sonja.abdelaziz@schule.bayern.de
5. Zurückstellung mit verpflichtendem DeutschkursDie zuständige Grundschule soll ein Kind, das keine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs oder eine vergleichbare Fördermaßnahme zum Erwerb der deutschen Sprache besucht hat und bei dem im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass es nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügt, von der Aufnahme zurückstellen und verpflichten, im nächsten Schuljahr eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zu besuchen ( Art. 37 Abs. 3 Satz 6 BayEUG).
6. Schulpflicht
Grundsätzlich müssen alle Kinder ihre Schulpflicht in der Grundschule erfüllen, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 42 Abs. 1 BayEUG), sofern sie nicht eine staatlich anerkannte bzw. staatlich genehmigte private Grundschule besuchen wollen. In der Sprengelgrundschule muss auch die Schulanmeldung erfolgen. Die Schulen erteilen Auskünfte über die Schulsprengel und alle anderen schulischen Angelegenheiten.
Zuständige Schule Wird das Kind an einer privaten Grundschule angemeldet, ist aus Gründen der Überwachung der Schulpflicht die zuständige Sprengelgrundschule zu informieren.7. Privatschule
Wird das Kind an einer privaten Grundschule angemeldet, ist aus Gründen der Überwachung der Schulpflicht die zuständige Sprengelgrundschule zu informieren.
8. Fördermaßnahmen für Kinder ohne ausreichende Deutschkenntnisse
Für Kinder ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gibt es nach § 8 Grundschulordnung (GrSO) besondere über die im Einzelnen die Sprengelgrundschule informiert.
9. Förderzentrum
Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. Die Erziehungsberechtigten entscheiden zusammen mit Kindergarten und Schule gemeinsam, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll (Art. 41 Abs. 1 BayEUG). Die Schulanmeldung erfolgt an der Sprengelgrundschule, privaten Grundschule oder am Förderzentrum nach den Bestimmungen der Volksschulordnung-F (VSO-F). In Betracht kommen kann auch der Besuch einer Grundschule mit dem Schulprofil „Inklusion“. Über eine etwaige Zuweisung an eine Grundschule mit dem gewünschten Angebot entscheidet das Staatliche Schulamt nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG.
Die Grundschule Peslmüller arbeitet mit dem SFZ München West zusammen.
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