Beratung
Gastschulantrag
1. Zuständig ist die Sprengelschule (also die Schule, in deren Einzugsgebiet Sie wohnen).
➜ Der Antrag muss immer über diese Schule gestellt werden, auch wenn Sie Ihr Kind woanders einschulen möchten. Gastschulantrag.pdf2. Begründung ist entscheidend.
o Nur bei triftigen Gründen kann ein Gastschulverhältnis genehmigt werden.
o Häufig akzeptierte Gründe: Geschwisterkind, Betreuung, besondere pädagogische Förderung, Verkehrssicherheit.
o Reine „Wunschschule ohne Grund“ reicht in der Regel nicht.
3. Fristen beachten:
o Antrag sollte vor der Schuleinschreibung oder spätestens zur Einschreibung gestellt werden.
o Genauere Termine gibt die jeweilige Schule oder das Referat für Bildung und Sport München (RBS) bekannt.
4. Genehmigungsverfahren:
o Die Sprengelschule prüft und leitet den Antrag mit Stellungnahme an die gewünschte Schule weiter.
o Die endgültige Entscheidung trifft das Schulverwaltungsamt / RBS München.
5. Wichtig:
o Ohne Genehmigung kann das Kind nicht einfach an einer anderen Schule eingeschult werden.
o Es besteht kein Rechtsanspruch auf Genehmigung – es ist eine Einzelfallentscheidung.
1. Zuständig ist die Sprengelschule (also die Schule, in deren Einzugsgebiet Sie wohnen).
➜ Der Antrag muss immer über diese Schule gestellt werden, auch wenn Sie Ihr Kind woanders einschulen möchten.2. Begründung ist entscheidend.
o Nur bei triftigen Gründen kann ein Gastschulverhältnis genehmigt werden.
o Häufig akzeptierte Gründe: Geschwisterkind, Betreuung, besondere pädagogische Förderung, Verkehrssicherheit.
o Reine „Wunschschule ohne Grund“ reicht in der Regel nicht.
3. Fristen beachten:
o Antrag sollte vor der Schuleinschreibung oder spätestens zur Einschreibung gestellt werden.
o Genauere Termine gibt die jeweilige Schule oder das Referat für Bildung und Sport München (RBS) bekannt.
4. Genehmigungsverfahren:
o Die Sprengelschule prüft und leitet den Antrag mit Stellungnahme an die gewünschte Schule weiter.
o Die endgültige Entscheidung trifft das Schulverwaltungsamt / RBS München.
5. Wichtig:
o Ohne Genehmigung kann das Kind nicht einfach an einer anderen Schule eingeschult werden.
o Es besteht kein Rechtsanspruch auf Genehmigung – es ist eine Einzelfallentscheidung.